Autor: Stefan Kunfermann,
Leiter Kommunikation
In der Schweiz ist die EDK zuständig für die Anerkennung von ausländischen Lehrdiplomen. Dabei werden Inhalt, Dauer und Ausbildungsniveau der ausländischen Ausbildung mit den Mindestanforderungen für die entsprechende Ausbildung in der Schweiz verglichen. Von Stefan Kunfermann.
Seit über 20 Jahren vollzieht das Generalsekretariat der EDK im Auftrag der kantonalen Bildungsdepartemente das Personenfreizügigkeitsabkommen CH-EU bezüglich der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Dabei werden ausländische Lehrdiplome und Ausbildungsabschlüsse im pädagogisch-therapeutischen Bereich überprüft und mit der entsprechenden Ausbildung in der Schweiz verglichen. Ist die Ausbildung gleichwertig, wird das Diplom oder der Ausbildungsabschluss in der Schweiz offiziell anerkannt. Die Anerkennung gewährleistet Qualität und verhindert eine Inländerdiskriminierung. 2023 gingen bei der EDK knapp 1800 Anerkennungsgesuche ein. Das sind mehr als doppelt so viele Gesuche wie noch vor vier Jahren.
Wichtig: Die Antragstellenden müssen alle erforderlichen Dokumente vorlegen. Nur so kann genau festgestellt werden, welche Unterrichtsfächer in welchem Umfang studiert wurden. Sind die Unterlagen unvollständig, werden fehlende Dokumente nachgefordert. Bei unvollständigen Gesuchen kann sich die Bearbeitungsdauer erheblich verzögern. Wie die ausländische Diplomanerkennung im Detail abläuft, zeigt folgende übersichtliche Infografik:
Nein, auf keinen Fall. Bestehen grosse Unterschiede zwischen den Ausbildungen, verfügt die EDK sogenannte Ausgleichsmassnahmen an einer pädagogischen Hochschule in der Schweiz. Die Ausgleichsmassnahmen können in den Bereichen der Fachwissenschaften, Didaktik, Pädagogik oder der berufspraktischen Ausbildung verfügt werden. Die Gesuchstellenden vereinbaren mit der pädagogischen Hochschule einen individuellen Studienplan zum Ausgleich der von der EDK festgestellten Unterschiede. Werden die Unterschiede in den Ausbildungen durch erfolgreich absolvierte Module im Rahmen der Ausgleichsmassnahmen ausgeglichen, wird das Diplom oder der Ausbildungsabschluss anerkannt. Wenn eine gesuchstellende Person mit dem EDK-Beschluss nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission Beschwerde gegen die Verfügung eingereicht werden.
Ob eine EDK-Anerkennung für eine Anstellung grundsätzlich vorausgesetzt wird oder auch später erbracht werden kann, entscheidet die Anstellungsbehörde. In der Regel ist das die lokale Schulbehörde. Es steht ihr damit frei, auch Personen ohne ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom anzustellen. Die Schulbehörde ist bei ihren Entscheiden jedoch an die Vorgaben der kantonalen Erziehungsdirektion gebunden, insbesondere an die entsprechenden Lohnkategorien des Kantons. Bei der Anerkennung von ausländischen Lehrdiplomen geht es – wie ausgeführt – einzig um die Gleichwertigkeit der Ausbildungen und Abschlüsse.
Auf der Webseite der EDK finden sich viele weitere Informationen zum Thema Diplomanerkennung, inklusive einem Selbstcheck, einer Übersicht über den Ablauf des Prüfungsverfahrens, die Ausbildungsmöglichkeiten für Lehrpersonen in der Schweiz und einer Vielzahl von hilfreichen Fragen und Antworten. Für Fragen stehen die Mitarbeitenden der Diplomanerkennung gerne zur Verfügung.