Informationen zur Anerkennung von ausländischen Diplomen
Informationen zur Anerkennung von ausländischen Diplomen
Das Generalsekretariat der EDK vergleicht Ihre Ausbildung mit der entsprechenden Ausbildung in der Schweiz. Ist Ihre Ausbildung gleichwertig, erhalten Sie eine offizielle Bescheinigung über die Anerkennung Ihres Diploms in der Schweiz. Gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen, verfügt die EDK sogenannte Ausgleichsmassnahmen an einer pädagogischen Hochschule in der Schweiz, bevor Ihr Diplom anerkannt werden kann.
Das Generalsekretariat der EDK überprüft folgende ausländische Ausbildungen bzw. Ausbildungsabschlüsse:
Hinweis: Lehrpersonen an Berufsschulen wenden sich an das SBFI.
Das Gesuch wird elektronisch eingereicht.
Erstellen Sie ein Benutzerkonto im Onlineportal (CH-Login) gemäss der Anleitung.
Das Gesuch wird elektronisch eingereicht.
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Die folgende Grafik gibt Ihnen einen ersten Überblick über die Ausbildungsmöglichkeiten für Lehrpersonen in der Schweiz.
Sobald Sie ein Gesuch einreichen, wird die EDK überprüfen, ob Ihre Ausbildung mit der entsprechenden Ausbildung für die beantragte Unterrichtsstufe in der Schweiz vergleichbar ist. Es handelt sich um eine individuelle Gleichwertigkeitsüberprüfung.
Grundlage der Überprüfung sind:
Hinweis zum Studienumfang in ECTS
Die EDK vergleicht Ihre Ausbildung mit der Schweizer Ausbildung für die beantragte(n) Unterrichtsstufe(n) bezüglich Ausbildungsniveau, Studienumfang und Studieninhalt.
60 ECTS-Kreditpunkte entsprechen einem Studienjahr. 1 ECTS entspricht ca. 30 Arbeitsstunden.
Weitere Informationen
Die Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrberufs sind von Land zu Land unterschiedlich. Die EDK ist an die gesetzlichen Voraussetzungen des Herkunftslandes gebunden.
Es können nur Diplome überprüft werden, welche die Voraussetzungen für eine vollumfängliche, uneingeschränkte Lehrbefähigung im Herkunftsland erfüllen (offizielle Lehrbefähigung für öffentliche Schulen gemäss den Gesetzen des Herkunftslandes). Die Lehrbefähigung muss für jede beantragte Unterrichtsstufe und jedes Unterrichtsfach vorliegen. Bei Unsicherheiten erhalten Sie beim Bildungsministerium des Herkunftslandes eine schriftliche Bestätigung.
Hinweis: Die gesetzlich geregelte Lehrbefähigung ist nicht das Gleiche wie die Erlaubnis zu unterrichten oder eine Anstellung als Lehrperson.
Ihr Diplom erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Überprüfung (= Sie sind antragsberechtigt), wenn Sie im Herkunftsland alle Bestandteile der Lehrerausbildung inklusive Berufsprüfungen für die beantragten Unterrichtsstufen und Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert haben und über die erforderlichen Sprachnachweise verfügen (siehe Checkliste).
Sind Sie nicht sicher, ob Sie für eine Unterrichtsstufe vollumfänglich und uneingeschränkt lehrbefähigt sind?
Verlangen Sie eine Bestätigung des Bildungsministeriums im Herkunftsland mit Angaben über die Schulstufen inklusive Alter der Schülerinnen und Schüler und Unterrichtsfächer, für welche Ihre Lehrbefähigung vollumfänglich und uneingeschränkt gültig ist.
Überprüfen Sie, ob Sie über die erforderlichen Sprachnachweise verfügen:
Sie werden ausschliesslich in einer Landessprache der Schweiz unterrichten (z.B. Mathematik oder Geschichte etc.):
C2 in einer Schweizer Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch)
Sie werden in einer Landessprache der Schweiz und mindestens ein Fremdsprachenfach unterrichten (z.B. Mathematik und Englisch etc.):
C2 in einer Schweizer Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch)
C1 für die beantragten Fremdsprachenfächer (z.B. Englisch, Spanisch, Russisch, etc.)
Besonderer Hinweis für die Primarstufe: Wird kein Fremdsprachennachweis über das Niveau C1 eingereicht, verzichten Sie automatisch auf die Überprüfung dieser Fremdsprachenfächer.
Sie werden ausschliesslich Fremdsprachenfächer unterrichten (z.B. Fächer Englisch und/oder Russisch):
Sonderfall International School (die Unterrichtssprache ist nicht Deutsch, Französisch oder Italienisch):
Alle Sprachnachweise müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vorliegen. Die Frist kann in folgenden Fällen um maximal 2 Jahre verlängert werden (siehe auch Merkblatt Sprachnachweise):
Die Prüfung Ihres Gesuchs erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Dokumente.
In der Checkliste erforderliche Dokumente Lehrpersonen finden Sie eine Übersicht über alle erforderlichen Dokumente. Wenn Dokumente oder Informationen fehlen, kann sich die Bearbeitung Ihres Gesuchs verzögern. Sie können nachlesen, welche Informationen aus den Dokumenten ersichtlich sein müssen.
Sämtliche Dokumente werden im letzten Schritt digital im Online-Portal hochgeladen.
Sie können Ihr vollständiges Gesuch jederzeit einreichen.
Bevor Sie das Gesuch einreichen, beantworten Sie bitte folgende Fragen:
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Wie lange dauert die Überprüfung meines Gesuchs?
Die Prüfung des Gesuchs erfolgt ausschliesslich auf der Grundlage der eingereichten Dokumente. Enthalten die eingereichten Unterlagen nicht die verlangten Informationen oder reichen die darin enthaltenen Informationen für die Überprüfung Ihres Ausbildungsabschlusses nicht aus, ist die Überprüfung der Gesuche erschwert. Dies kann zu einer wesentlich längeren Bearbeitungsdauer der Gesuche führen.
Folgende Fälle führen zu einer längeren Bearbeitungsdauer:
Die Zuständigkeit betreffend Anstellungen liegt in der Schweiz bei den Kantonen. Anstellende Behörde ist in der Regel die lokale Schulbehörde. Informationen zu offenen Stellen finden Sie auf den verschiedenen Jobportalen, in Zeitungen oder auf den Websites der kantonalen Erziehungsdirektionen.
Auf ausgeschriebene Stellen können Sie sich auch schon bewerben, wenn der Entscheid durch das Generalsekretariat der EDK noch aussteht. Ob die Anerkennung für eine Anstellung vorausgesetzt wird oder später erbracht werden kann, entscheidet die Anstellungsbehörde.
Falls Ihr Interesse nicht der Anerkennung eines ausländischen Diploms gilt, sondern dem Studium, dem Weiterstudium oder einer Weiterbildung in der Schweiz, setzen Sie sich bitte direkt mit einer entsprechenden Ausbildungsinstitution in Verbindung. Eine Auflistung aller anerkannten Schweizer Hochschulen finden Sie unter www.swissuniversities.ch.
Falls Sie sich für einen Quereinstieg in die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung interessieren, wenden Sie sich bitte direkt an eine Pädagogische Hochschule.
Einen Überblick über die schweizerischen Anerkennungsstellen für die grössten Berufsgruppen finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Bei Unklarheiten wenden Sie sich an die Schweizer Kontaktstelle für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beim SBFI.
Lehrpersonen für Berufsschulen wenden sich ebenfalls an das SBFI.
Privatpersonen können Beschwerden gegen einen Anerkennungsentscheid der EDK an eine unabhängige Rekurskommission richten.
Im Jahr 2023 wurden beim Generalsekretariat der EDK 1782 Gesuche um Anerkennung eines ausländischen Diploms eingereicht. Bei den meisten Gesuchen (rund 80%) geht es um die Anerkennung eines Berufdiploms als Lehrerin oder als Lehrer.