Informationen für Hochschulen zur Einreichung eines Anerkennungsgesuchs bei der EDK
Zur gesamtschweizerischen Anerkennung von Abschlüssen haben die Kantone 1993 die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen entwickelt. Dieser Vereinbarung sind alle Kantone beigetreten.
Die gesamtschweizerische Anerkennung von Lehrdiplomen und Diplomen im pädagogisch-therapeutischen Bereich basiert auf der erwähnten Vereinbarung sowie den jeweiligen EDK-Anerkennungsreglementen. Über die Anerkennung der Diplome entscheidet der EDK-Vorstand auf Antrag der zuständigen Anerkennungskommission.
Die gesamtschweizerische Anerkennung bedeutet:
2023 hat die EDK ihre Grundlagen für die gesamtschweizerische Anerkennung von Diplomen im pädagogisch-therapeutischen Bereich revidiert. Die neuen Reglemente sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und haben die bisherigen Anerkennungsreglemente für die Logopädie und Psychomotoriktherapie (2000), für die Sonderpädagogik (2008) sowie die dazugehörigen Richtlinien von 2008 ersetzt.
2019 hat die EDK ihre Grundlagen für die gesamtschweizerische Anerkennung von Lehrdiplomen revidiert. Ziel der Revision war in erster Linie eine Zusammenführung mehrerer Rechtstexte und eine formale Bereinigung. Das neue Reglement ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten und hat die bisherigen Anerkennungsreglemente für die Vorschulstufe / Primarstufe (1999), für die Sekundarstufe I (1999) und für Maturitätsschulen (1998) sowie die dazugehörigen Richtlinien von 2010 ersetzt.
Per 1. Januar 2024 resp. 1. Januar 2020 aufgehobene Rechtsgrundlagen (nur noch übergangsrechtlich relevant)
Zusatzausbildungen ermöglichen Lehrpersonen, anspruchsvolle Führungsaufgaben in der Schule zu übernehmen oder mit spezialisiertem und vertieftem Fachwissen einen Beitrag zur Schulentwicklung zu leisten. Bis jetzt hat die EDK Profile für die Zusatzausbildungen Schulleitung, für Fachlehrerinnen/Fachlehrer Berufswahlunterricht sowie für Ausbildende auf Ebene F3 im Bereich Medienpädagogik erlassen.
Die EDK anerkennt Zusatzausbildungen für den Lehrberuf, wenn sie die Voraussetzungen gemäss dem EDK-Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf vom 17. Juni 2004 und dem entsprechenden EDK-Profil erfüllen. Gesuchstellende sind die Trägerkantone der Ausbildungsinstitution, welche die betreffende Ausbildung anbietet.
Hochschulen, die Weiterbildungsprogramme mit dem Abschluss Master of Advanced Studies (MAS) im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung anbieten, können diese Diplome von der EDK anerkennen lassen. MAS entsprechen vom Umfang her einem Jahr Vollzeitstudium.
Gesuche um die gesamtschweizerische Anerkennung von Weiterbildungsmastern (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung können beim Generalsekretariat EDK eingereicht werden, sobald mindestens ein Diplomstudiengang der Ausbildungsinstitution im Bereich Unterricht (zur Lehrkraft der Vorschul-/Primarstufe, der Sekundarstufe I; zur Lehrkraft für Maturitätsschulen) oder im Bereich der Sonderpädagogik (Heilpädagogische Früherziehung, Schulische Heilpädagogik, Logopädie, Psychomotoriktherapie) vom Vorstand der EDK gesamtschweizerisch anerkannt wurde.
Das Gesuch wird von der Institution, welche einen MAS anbietet, eingereicht. Das Generalsekretariat der EDK begutachtet das Gesuch und zieht, sofern notwendig, Fachexpertinnen oder -experten bei. Der Vorstand der EDK entscheidet auf Antrag des Generalsekretariats über die Anerkennung des MAS.