Skip to main content

Inhaberinnen und Inhaber dieser Diplome können sich die gesamtschweizerische Anerkennung von der EDK bestätigen lassen. Für die Berufstätigkeit in einem anderen Kanton ist eine solche Bestätigung aber nicht erforderlich. Die Bestätigung bezieht sich ausschliesslich auf das Diplom und somit auf den Berufszugang. Sie beinhaltet keine Anerkennung als Bachelor- oder Masterabschluss bzw. Umwandlung des Diploms in einen solchen Abschluss.

Altrechtliche Sportlehrdiplome: Die Eidgenössischen Sportlehrdiplome I und II gelten als gesamtschweizerisch anerkannt, sobald die Hochschule, an der diese Abschlüsse erworben wurden, über eine EDK-Anerkennung der Lehrdiplome für die Sekundarstufe I resp. Maturitätsschulen verfügt. Inhaberinnen und Inhaber von Eidgenössischen Sportlehrdiplomen I und II können beim Generalsekretariat der EDK ein Gesuch um Bestätigung der Anerkennung einreichen.