Häufig gestellte Fragen FAQ zur Ausländischen Diplomanerkennung
Allgemeine Informationen
Wer ist in der Schweiz zuständig für die Anstellung von Lehrpersonen? Wie finde ich eine Stelle?
Die Zuständigkeit betreffend Anstellungen liegt in der Schweiz bei den Kantonen. Anstellende Behörde ist in der Regel die lokale Schulbehörde. Informationen zu offenen Stellen finden Sie auf den verschiedenen Jobportalen, in Zeitungen oder auf den Websites der kantonalen Erziehungsdirektionen.
Brauche ich eine EDK-Anerkennung um arbeiten zu können?
Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) ist zuständig für die Überprüfung und Anerkennung von ausländischen Lehrdiplomen und Diplomen im pädagogisch-therapeutischen Bereich (Sonderpädagogik, Logopädie, Psychomotoriktherapie). Hierzu muss ein Gesuch um Anerkennung eingereicht werden.
Die Zuständigkeit betreffend Anstellungen liegt in der Schweiz bei den Kantonen. Anstellende Behörde ist in der Regel die lokale Schulbehörde. Informationen zu offenen Stellen finden Sie auf den verschiedenen Jobportalen, in Zeitungen oder auf den Websites der kantonalen Erziehungsdirektionen.
Auf ausgeschriebene Stellen können Sie sich bereits bewerben, wenn der Entscheid durch das Generalsekretariat der EDK noch aussteht. Ob die Anerkennung für eine Anstellung vorausgesetzt wird oder später erbracht werden kann, entscheidet die Anstellungsbehörde.
Ist die EDK zuständig für die Überprüfung meines Diploms?
Das Generalsekretariat der EDK prüft ausländische Abschlüsse (Diplome) in den folgenden Bereichen:
- Unterricht (Kindergarten, Primarschule, Sekundarstufe I, Maturitätsschulen)
- Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung / Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
- Logopädie und Psychomotoriktherapie
Wenn Ihr Berufsfeld oben nicht aufgeführt ist, dann ist das Generalsekretariat EDK nicht zuständig. Um herauszufinden, welche Behörde zuständig ist, führen Sie den Selfcheck durch.
Hinweis: Lehrpersonen für Berufsschulen wenden sich an das SBFI.
Welche Anerkennungsstelle ist zuständig für ausländische Diplome in anderen Bereichen?
Einen Überblick über die schweizerischen Anerkennungsstellen für die grössten Berufsgruppen finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Lehrpersonen für Berufsschulen wenden sich ebenfalls an das SBFI.
Werden auch Diplome aus Nicht-EU-Staaten geprüft?
Ja. Auch Personen mit einem Abschluss aus Nicht-EU-Staaten können um die Überprüfung ihrer Diplome hinsichtlich einer schweizerischen Anerkennung ersuchen.
Wo finde ich Informationen zu einem Studium, einem Weiterstudium oder einer Weiterbildung in der Schweiz?
Falls Ihr Interesse nicht der Anerkennung eines ausländischen Diploms gilt, sondern dem Studium, dem Weiterstudium oder einer Weiterbildung in der Schweiz, setzen Sie sich bitte direkt mit einer entsprechenden Ausbildungsinstitution in Verbindung. Eine Auflistung aller anerkannten Schweizer Hochschulen finden Sie unter www.swissuniversities.ch. Falls Sie sich für einen Quereinstieg in die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung interessieren, wenden Sie sich bitte direkt an eine Pädagogische Hochschule.
Kann ich die Ausbildung zur Lehrperson in der Schweiz beenden?
Wenn Sie Ihre Ausbildung zur Lehrperson in der Schweiz zu Ende führen möchten, dann wenden Sie sich bitte direkt an eine Ausbildungsinstitution in der Schweiz. Inwiefern Ihre Vorbildung angerechnet werden kann, wird von der Ausbildungsinstitution festgelegt.
Kann ich die Ausbildung im pädagogisch-therapeutischen Bereich in der Schweiz beenden?
Wenn Sie Ihre Ausbildung im pädagogisch-therapeutischen Bereich in der Schweiz zu Ende führen möchten, dann wenden Sie sich bitte direkt an eine Ausbildungsinstitution in der Schweiz. Inwiefern Ihre Vorbildung angerechnet werden kann, wird von der Ausbildungsinstitution festgelegt.
Anerkennungsverfahren bei der EDK – Voraussetzungen, Ablauf, Kosten, Dauer, mögliche Entscheide und Rechtsgrundlagen
Für welche Bereiche kann ich eine Anerkennung beantragen?
Lehrdiplome: Die Anerkennung können Sie für diejenige(n) Schulstufe(n) und Fächer beantragen, für welche Sie im Ausbildungsland die vollumfängliche und uneingeschränkte Lehrbefähigung für staatliche/öffentliche Schulen erworben haben. Im Antragsformular können Sie nur diejenigen Fächer auswählen, welche in der Schweiz im Rahmen des Regelunterrichts unterrichtet werden. Eine Überprüfung anderer Fächer ist ausgeschlossen.
Diplome im pädagogisch-therapeutischen Bereich (Heilpädagogische Früherziehung, Schulische Heilpädagogik, Logopädie und Psychomotoriktherapie): Die Anerkennung können Sie für denjenigen Berufsabschluss beantragen, zu welchem Sie Ihr Diplom im Ausbildungsland vollumfänglich zur Berufsausübung befähigt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Generalsekretariat der EDK mein Gesuch prüfen kann?
Eine Prüfung kann nur dann vorgenommen werden, wenn ein Abschluss (Diplom) vorliegt, der im Ausbildungsland vom Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt worden ist und zur vollumfänglichen und uneingeschränkten Berufsausübung befähigt.
Beispiele für den Bereich Lehrdiplome:
- Deutschland – (Zweite) Staatsprüfung für ein Lehramt
- Frankreich – «Titularisation» als «professeur des écoles», «professeur certifié» oder «professeur agrégé»
- Grossbritannien – «Qualified Teacher Status QTS» und «Induction Period»
- Rumänien – «Definitivat»
- USA/Australien/Kanada – «Teaching Licence», «Teachers Certificate» oder «Brevet d’enseignement»
Das Generalsekretariat der EDK bietet keine «validation des acquis» (Validierung von Bildungsleistungen) an. Liegt kein Abschluss vor, der im Ausbildungsland zur uneingeschränkten Berufsausübung befähigt, wird das Gesuch abgewiesen.
Die Prüfung Ihres Gesuchs erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Dokumente. In der «Checkliste erforderliche Dokumente» finden Sie eine Übersicht über alle erforderlichen Dokumente. Wenn Dokumente oder Informationen fehlen, kann sich die Bearbeitung Ihres Gesuchs verzögern.
Welche Sprachkenntnisse werden vorausgesetzt?
Ist Ihre Muttersprache nicht Deutsch, Französisch oder Italienisch, so muss grundsätzlich ein Sprachdiplom gemäss dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) eingereicht werden. Weitere Informationen zum Sprachnachweis entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Anforderungen an die Sprachkenntnisse.
Wie ist der Ablauf des Anerkennungsverfahrens und was muss ich tun?
- Sie informieren sich über das Schweizer Bildungssystem und die Ausbildung für Lehrpersonen pro Schulstufe.
- Sie beschaffen alle Dokumente und Informationen gemäss «Checkliste einzureichende Dokumente und Informationen».
- Sie reichen das vollständige Gesuch elektronisch im Online Portal ein.
- Nach der elektronischen Einreichung des Gesuches wird Ihre generelle Antragsberechtigung überprüft.
- Sie erhalten eine Aufforderung für die Bezahlung der Gebühr, überweisen den Betrag und laden die Bestätigung der Überweisung im Online Portal hoch.
- Nach dem Zahlungseingang werden die von Ihnen online eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft.
- Sind die online eingereichten Unterlagen vollständig, erhalten Sie eine Aufforderung, die beglaubigten Kopien der Diplome und Studiennachweise per Post an die EDK zu schicken.
- Nach Erhalt der beglaubigten Kopien werden Ihre Diplome und Ausbildungen durch die Expertenkommission auf die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss überprüft. Bei allfälligen Rückfragen erhalten Sie eine E-Mail.
Wie lange dauert das Überprüfungsverfahren?
Es gelten bestimmte zeitliche Vorgaben, beschleunigte Verfahren sind ausgeschlossen. Verfahren für Diplome aus EU-Staaten sind in Anwendung der massgebenden EU-Richtlinie im Regelfall ab Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen innerhalb von vier Monaten abgeschlossen. Ebenfalls vier Monate dauert die Überprüfung von Diplomen aus dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland. Die Bearbeitungsfrist für Abschlüsse aus Drittstaaten kann wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Wieviel kostet die Überprüfung meines Gesuchs?
Gleichwertigkeitsüberprüfung eines Ausbildungsabschlusses aus einem EU/EFTA-Staat und aus UK: CHF 800.00
Gleichwertigkeitsüberprüfung eines Ausbildungsabschlusses aus einem Drittstaat: CHF 1000.00
Muss ein Gesuch auf einen bestimmten Termin hineingereicht werden?
Nein. Bei der EDK werden Gesuche laufend überprüft und Sie können Ihr Gesuch jederzeit einreichen.
Wird mein Abschluss anerkannt?
Im Voraus können wir keine Auskunft über ein mögliches Ergebnis erteilen. Es handelt sich um eine individuelle, auf den persönlichen Studienleistungen basierende Gleichwertigkeitsüberprüfung.
Die möglichen Entscheide sind:
- Das Diplom wird direkt oder unter Berücksichtigung von geeigneter Berufspraxis, Vor- oder Weiterbildung anerkannt.
- Das Diplom kann nur unter der Auflage von Ausgleichsmassnahmen anerkannt werden.
- Das Gesuch um Anerkennung wird abgewiesen.
Muss ich Ausgleichsmassnahmen machen, damit eine Anerkennung möglich ist?
Diese Frage kann erst nach Abschluss der eingehenden Gleichwertigkeitsüberprüfung beantwortet werden. Sobald die Überprüfung abgeschlossen ist, wird der Entscheid per Briefpost zugestellt.
Gibt es ein besonderes Verfahren mit dem Schutzstatus «S»?
Anerkennungsvoraussetzungen: Das Diplomanerkennungsverfahren und die Anerkennungsvoraussetzungen sind im Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse vom 27. Oktober 2006 festgelegt. Dem Grundsatz der Rechtsgleichheit kommt eine zentrale Bedeutung zu. Auch in besonderen Situationen (zum Beispiel akuter Lehrpersonenmangel oder Lehrpersonen, die als Flüchtlinge anerkannt oder über den Schutzstatus «S» verfügen) kann daher nicht von den Anerkennungsvoraussetzungen des Diplomanerkennungsrechts abgewichen werden.
Sprachkenntnisse: Für eine Anerkennung muss ein offizielles Sprachdiplom in einer Landessprache der Schweiz auf Niveau C2 nachgewiesen werden (s. Merkblatt Anforderungen an die Sprachkenntnisse). Mit dem Vorweisen des Schutzstatus «S» kann das verlangte Sprachdiplom innerhalb von 2 Jahren seit Einreichung des Gesuchs nachgereicht werden.
Welches sind die für die Überprüfung massgebenden Reglemente/Dokumente?
- Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
- Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse vom 27. Oktober 2006
- Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen vom 28. März 2019
- Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) vom 22. Juni 2023
- Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen in Logopädie vom 22. Juni 2023
- Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen in Psychomotoriktherapie vom 22. Juni 2023
Welche Stelle behandelt Beschwerden gegen einen Anerkennungsentscheid der EDK?
Privatpersonen können Beschwerden gegen einen Anerkennungsentscheid der EDK an eine unabhängige Rekurskommission richten.
Gesuch einreichen auf der Online-Plattform – Dokumente und Hinweise
Welche Dokumente muss ich einreichen?
Bitte beachten Sie unsere Checklisten auf der Website für:
Was ist eine Zustelladresse in der Schweiz und wie erhalte ich diese?
Der Entscheid zu Ihrem Gesuch wird an Ihre Postadresse in der Schweiz verschickt.
Sollten Sie noch nicht in der Schweiz wohnhaft sein, können Sie die Adresse einer Ihnen bekannten Person oder Ihres zukünftigen Arbeitgebers angeben oder ein Postfach bei der Schweizer Post oder einem anderen Dienstleister eröffnen. Stellen Sie bitte sicher, dass Einschreiben entgegengenommen werden können.
Was ist eine beglaubigte Kopie und wo erhalte ich sie?
Eine beglaubigte Kopie ist eine Fotokopie des Originaldokuments. Eine beglaubigte Kopie kann durch eine amtliche Beglaubigungsstelle in der Schweiz oder im Ausland ausgestellt werden. In der Schweiz sind dies Ihre Schweizer Wohngemeinde oder ein Notar/eine Notarin. Mit Stempel und Unterschrift der Urkundsperson wird bestätigt, dass der Inhalt der beglaubigten Kopie mit dem Inhalt des Originals übereinstimmt und nichts verändert wurde. Eine Beglaubigung mittels Apostille genügt nicht, da diese nur die Echtheit der Unterschrift bestätigt.
Schicken Sie die beglaubigte Kopie mit dem Original-Stempel und der Original-Unterschrift per Post, sobald sie dazu aufgefordert werden. Sie erhalten eine schriftliche Aufforderung, nachdem die Gebühr bezahlt wurde. Schicken Sie uns keine Originaldokumente. So können wir sicherstellen, dass Ihre Dokumente nicht verlorengehen.
Was ist eine offizielle Übersetzung?
Falls das Diplom nicht in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch ausgestellt worden ist, muss zusätzlich eine offizielle Übersetzung in eine dieser Sprachen beigelegt werden (entweder das Original der Übersetzung oder eine offiziell beglaubigte Kopie davon). Eine offizielle Übersetzung muss über ein offizielles Übersetzerbüro vorgenommen werden. Eingereicht werden muss entweder das Original der offiziellen Übersetzung oder eine beglaubigte Kopie davon.
Was sind ECTS-Kreditpunkte, Semesterwochenstunden und Äquivalenzbescheinigungen?
Das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) ist ein Instrument des Europäischen Hochschulraums, das Studiengänge vergleichbar machen soll. Umfang und Inhalt pro Studienfach werden transparent. Im Vollzeitstudium entsprechen 60 ECTS einem akademischen Jahr. Dies entspricht einem Arbeitsaufwand von rund 1800 Stunden.
Angaben zu Umfang und Inhalt Ihrer Ausbildung sind eine Voraussetzung für die Überprüfung Ihres Gesuchs.
ECTS-Kreditpunkte sind ein entscheidendes Instrument im Bologna-Prozess. Mit dem Bologna-Prozess wurden die Bachelor- und Masterabschlüsse eingeführt. Vor dem Bologna-Prozess wurde der Studienumfang pro Studienfach meist in Stunden bzw. Semesterwochenstunden ausgewiesen.
Äquivalenzbescheinigungen sind die offizielle Umrechnung der Studienleistungen (Stunden) in ECTS-Kreditpunkte durch die Hochschule. Die Umrechnung erfolgt pro Studienfach. Falls die Hochschule keine Äquivalenzbescheinigungen ausstellt, wird die EDK die Angabe der besuchten Ausbildungsstunden gemäss gängiger Praxis in ECTS-Kreditpunkte umrechnen.
